Fördermittel

In Rheinland-Pfalz gibt es über den Landesjugendplan eine Reihe von Fördermöglichkeiten für die Arbeit von Ehrenamtlichen, Jugendgruppen und Jugendverbänden. Wir als Abrechnungsstelle, können für unsere Mitglieder Anträge an den Landesjugendring weiterleiten.

Folgende Fördermöglichkeiten gibt es:

  • Soziale Bildung (Freizeiten)

  • Soziale Bildung plus

  • Schulung Ehrenamtlicher Mitarbeitender

  • Politische Jugendbildung

Die Vergabe der Fördermittel für Veranstaltungen erfolgt folgendermaßen: Das ausgefüllte Antragsformular (bei „Schulung“/“politischer Bildung“/“soziale Bildung plus“ jeweils auch mit einer Programmbeschreibung) wird nach Ende der Maßnahme an uns als zuständige Abrechnungsstelle des Jugendverbandes geschickt. Wir leiten es – nach Begutachtung und unterschrieben – an den Landesjugendring weiter. Der Antrag muss spätestens sechs Wochen nach Veranstaltungsende bei uns eingegangen sein.

Bitte hierfür folgende Formulare als PDF oder als Tabelle verwenden. Als Muster zur Darstellung des Programmes bei Maßnahmen der Politischen Bildung oder der Schulung Ehrenamtlicher Mitarbeitender kann folgendes Programmschema benutzt werden.

Weitere Fördermöglichkeiten:

  • Medienpädagogik

  • Spendenvergabe Jugendsammelwoche

Gerne beraten wir euch zu den unterschiedlichen Fördermöglichkeiten. Meldet euch unbedingt frühzeitig bei uns, damit alle Fristen gewahrt werden können. Die genannten Antragsfristen gelten nach der Bearbeitung in der AG Geschäftsstelle. Anträge müssen also 2 Wochen früher bei uns eingehen, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten. Anträge in den Förderbereiche Medienpädagogik und Jugendsammelwoche können nur zu folgenden Terminen gestellt werden: 30. März und 30. August des Jahres.

Hier findet ihr eine Übersicht der Fördermöglichkeiten und Bedingungen über den Landesjugendring:

https://www.ljr-rlp.de/foerderung-und-service

Die Förderungen richten sich nach der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Rheinland-Pfalz (VV-JuFöG )